Ab dem 01.11.2015 greifen die neuen Regelungen im Bundesmeldegesetz (BMG).
Demnach muss jeder der eine Wohnung bezieht, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde an- bzw. ummelden (§17 Abs. 1 BMG).
Der Eigentümer oder aber die Hausverwaltung sind verpflichtet eine entsprechende Besätigung zum Ein- bzw. Auszug zu erstellen (§ 19 BMG).